Der Aktionärsbindungsvertrag

Bei einer Aktiengesellschaft können die beteiligten Personen in einem Aktionärsbindungsvertrag festlegen, welche Rechte und Pflichten untereinander gelten sollen. Der Hauptzweck eines solchen Vertrages ist es häufig, einerseits ein gemeinsames Vorgehen für Entscheidungen im Unternehmen festzulegen und andererseits den Übergang von Aktien zu regeln.

Ein Aktionärsbindungsvertrag (ABV) kann gesamthaft unter allen Eigentümerinnen und Eigentümern der Aktiengesellschaft (AG) abgeschlossen werden, oder auch nur von einer Gruppe, während andere Aktionärinnen und Aktionäre weiterhin frei ihre Entscheidungen treffen. Ein bekanntes Beispiel für die zweite Situation ist die Roche Holding AG, welche von den Nachkommen der Gründer gemeinsam kontrolliert wird, während weitere Anteile an der Börse gehandelt werden.

Aus dem Gesetz ergibt sich für die Aktionärinnen und Aktionäre im Wesentlichen nur die Pflicht, den vollen Betrag des Aktiennennwertes einzubezahlen (sog. Liberierung). Im Gegensatz zur Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) gibt es bei der AG zum Beispiel keine Pflicht, konkurrenzierende Tätigkeiten zu unterlassen. Falls ein solches Konkurrenzverbot unter den Aktionärinnen und Aktionären gewünscht ist, muss es also ausdrücklich in einem separaten Vertrag vereinbart werden.

Der Inhalt eines ABV ist gesetzlich nicht geregelt, hier besteht somit ein grosser Gestaltungsspielraum. Einige Themenbereiche, die in einem ABV typischerweise enthalten sind, werden nachfolgend genauer dargestellt. Wichtig ist aber zu betonen, dass für jede konkrete Situation in einer AG bzw. unter den Aktionärinnen und Aktionären passende Lösungen gefunden werden müssen. Je nachdem können zum Beispiel Vereinbarungen im Erbrecht oder in einem Arbeitsvertrag die Regeln eines ABV ergänzen. Es lohnt sich daher, sich für die Ausgestaltung eines ABV fundiert, gerade auch rechtlich, beraten zu lassen.

Die Stimmrechte in einer AG basieren auf dem Grundsatz, dass pro Aktie eine Stimme abgegeben werden darf. Wenn alle Aktien den gleichen Nennwert haben, entspricht das Stimmrecht somit den jeweiligen Kapitalanteilen der Eigentümerinnen und Eigentümern. Es ist aber auch zulässig, sogenannte Stimmrechtsaktien vorzusehen. Dabei darf beim Nennwert der Aktie höchstens ein Unterschied von eins zu zehn bestehen. Das bedeutet, dass mit dem gleichen Geldbetrag höchstens zehnmal mehr Stimmen zur Verfügung stehen dürfen. Wenn also Aktien mit einem Nennwert von CHF 1.- und CHF 10.- bestehen, können mit einem Betrag von CHF 100.- entweder zehn oder bis zu einhundert Stimmen verbunden sein. In einem ABV könnte hingegen festgelegt werden, dass die Parteien den Entscheid zum Beispiel über ein Kopfstimmrecht fällen. So hätten für den Beschluss innerhalb der ABV-Vertragsparteien alle je eine einzige Stimme, ungeachtet der effektiv gehaltenen Aktien. Dabei gilt jedoch wie immer im Privatrecht die Schranke, dass die Abmachungen die guten Sitten und die Persönlichkeitsrechte respektieren müssen und keine zwingenden gesetzlichen Bestimmungen verletzen dürfen.

Mit einem ABV soll häufig erreicht werden, dass unter den Beteiligten vorab zur Generalversammlung geklärt wird, wie die Stimmrechte ausgeübt werden bzw. wer (aus dem Kreis der Vertragsparteien oder externe Personen) gewählt werden soll. Wenn die ABV-Parteien eine Stimmenmehrheit haben, kann zum Beispiel auch einzelnen oder allen Beteiligten die Vertretung im Verwaltungsrat zugesichert werden. Solche vorherigen Absprachen haben vor allem dann eine Bedeutung, wenn nicht alle Aktionärinnen und Aktionäre Partei des ABV sind. Dann muss nicht quasi öffentlich in der Generalversammlung diskutiert werden, welche Person sich wie positioniert. Oder wenn etwa ein vorheriger Hauptaktionär – zum Beispiel als alleiniger Inhaber des Unternehmens – Aktienanteile abgibt, aber sich vielleicht weiterhin das Verwaltungsratspräsidium sichern will.

Ein anderes wichtiges Thema sind Regeln, wie die Aktien weitergegeben werden dürfen. Das kann die Frage betreffen, an wen die Aktien übertragen werden dürfen (z.B. kann den bisher Beteiligten ein Vorhandrecht gewährt werden). Möglich sind auch Regeln zur Preisfestlegung für die Aktien, so dass etwa die Gewinne der letzten Jahre für die Höhe des Kaufpreises relevant werden. Dadurch lassen sich langwierige Abklärungen zum aktuellen Wert der Aktien vermeiden.

Letztlich kommt es aber – wie bereits erwähnt – auf die konkrete jeweilige Situation im Unternehmen bzw. im Kreis der Beteiligten an, was geregelt werden soll, und welches Vorgehen für den Einzelfall passt. Gerne steht Ihnen die Kanzlei41 AG für die Beratung und die Ausarbeitung der gewünschten Vereinbarungen zur Verfügung.

Wir sind und bleiben immer up to date –
um Sie stark und umfassend zu vertreten.

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Erfahrung.