FAQ

Häufige Fragen und Antworten rund ums Thema Recht.
Recht gefragt.

Notarin = neutrale Amtsträgerin und Urkundsperson

  • Neutrale Amtsträgerin: Die Notarin handelt für alle Beteiligten gleich und unparteiisch.
  • Beurkundung und Beglaubigung: Die Notarin erstellt öffentliche Urkunden (z. B. Grundstückkaufverträge, Eheverträge, Testamente) und nimmt Beglaubigungen vor.
  • Aufgaben: Dokumentation, Rechtssicherheit, Konsensfindung – keine einseitige Interessenvertretung.

Rechtsanwalt = parteiischer Interessenvertreter

  • Parteivertreter: Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seiner Mandantin/seines Mandanten.
  • Beratung und Vertretung: Der Rechtsanwalt berät und vertritt seine Mandanten in allen rechtlichen Angelegenheiten (z. B. Vertragsgestaltung, Prozessführung, Verhandlungen).
  • Aufgaben: individuelle rechtliche Beratung, Prozessführung, Durchsetzung von Ansprüchen – Interessen/Zielerreichung der Klienten im Vordergrund.


Je komplexer die Materie, umso wichtiger sind verschiedene Blickwinkel und Erfahrungen. MLaw Aline Marty und lic. iur. Philipp Vonarburg sind im Anwaltsregister des Kantons Luzern eingetragen und damit in der ganzen Schweiz zur Führung von Gerichtsverfahren zugelassen, gleichzeitig besitzen beide das Notariatspatent und sind für die notarielle Tätigkeit im Kanton Luzern zugelassen.

Eine Beurkundung ist die offizielle, rechtlich verbindliche Festhaltung eines Rechtsgeschäfts durch eine befugte Person, meist einen Notar. Wesentliche Punkte:

  • Der Notar stellt die Echtheit der Unterschriften und die Identität der Parteien fest.
  • Er protokolliert den Inhalt des Rechtsgeschäfts (= den gemeinsamen Willen) in einer öffentlichen Urkunde.
  • Eine Beurkundung garantiert Rechtssicherheit, Beweisbarkeit und Einhaltung gesetzlicher Formvorschriften.

In der Schweiz sind folgende Gesellschaftsformen üblich:

  • Einzelunternehmen
  • Kollektivgesellschaft (KlG)
  • Kommanditgesellschaft (KG)
  • Einfache Gesellschaft (z. B. für Projektgemeinschaften)
  • Aktiengesellschaft (AG)
  • Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH)
  • Genossenschaft
  • Verein
  • Stiftung

Ein Ehevertrag ist eine öffentlich beurkundete Vereinbarung zwischen Ehepartnern, mit der sie ihren Güterstand (z. B. Errungenschaftsbeteiligung, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft) festlegen oder ändern. Er regelt, wie Vermögen und Einkommen während der Ehe und im Scheidungs- oder Todesfall behandelt werden.

Ein Ehevertrag schafft klare rechtliche und finanzielle Verhältnisse zwischen den Ehepartnern. Er ermöglicht individuelle Regelungen, schützt Vermögen (z. B. bei Selbständigkeit oder Patchwork-Familien) und kann Streitigkeiten im Scheidungs- oder Erbfall vermeiden.

Testament = einseitiger letzter Wille

  • Wird einseitig von einer Person erstellt.
  • Legt fest, wer nach dem Tod vermögensrechtlich begünstigt wird.
  • Das Testament kann jederzeit einseitig geändert oder widerrufen werden.
  • Bedarf keiner Zustimmung anderer Personen.

Erbvertrag = verbindlicher Vertrag zwischen mehreren Parteien

  • Wird vertraglich zwischen zwei oder mehreren Personen geschlossen.
  • Der Erbvertrag regelt gegenseitige Rechte und Pflichten im Erbfall.
  • Änderungen oder Widerruf sind nur mit Zustimmung aller Beteiligten möglich.
  • Eignet sich vor allem für Familien, wenn man verbindliche Vereinbarungen zwischen Erblassern und Erben treffen will, z. B. Erbverzicht der Kinder zu Gunsten des anderen Elternteils und Wertfestlegungen von Grundstücken, um spätere Diskussionen zu vermeiden.

Nach Schweizer Recht sind für ein gültiges Testament folgende Voraussetzungen nötig:

  • Urteilsfähigkeit: Die testierende Person muss urteilsfähig sein, also die Bedeutung und Folgen ihres Handelns verstehen können.
  • Mindestalter: Die Person muss mindestens 18 Jahre alt sein.
  • Persönliche Errichtung: Ein Testament muss persönlich errichtet werden. Eine Stellvertretung ist nicht zulässig.
  • Freier Wille: Das Testament darf nicht unter Zwang, Täuschung oder Drohung zustande gekommen sein.
  • Einhaltung der gesetzlichen Form

Das Testament muss in einer der gesetzlich vorgesehenen Formen erstellt werden:

  • Eigenhändiges Testament: vollständig handgeschrieben, datiert und unterschrieben.
  • Öffentliches Testament: von einer Notarin und vor zwei Zeugen errichtet.
  • Mündliches Testament (Nottestament): nur in ausserordentlichen Situationen (z. B. Todesgefahr).

Nach Schweizer Recht kann ein Testament auf drei Arten erstellt werden:

  • Eigenhändiges Testament: Die testierende Person schreibt das Testament vollständig von Hand, datiert und unterschreibt es. Computer, Schreibmaschine oder Diktat sind nicht zulässig.
  • Öffentliches Testament: Das Testament wird durch eine Notarin und vor zwei Zeugen errichtet. Der Notar beurkundet den letzten Willen in einer Urkunde.
  • Mündliches Testament (Nottestament): Nur in ausserordentlichen Situationen möglich, z. B. bei unmittelbarer Todesgefahr. Der letzte Wille wird zwei Zeugen mündlich erklärt und später schriftlich festgehalten.

Ja, ein Testament kann nach Schweizer Recht jederzeit abgeändert oder widerrufen werden, solange die testierende Person urteilsfähig ist.

Eine Änderung des Testaments kann auf verschiedene Arten erfolgen:

  • Durch ein neues Testament, das das frühere ganz oder teilweise ersetzt,
  • Durch eine ausdrückliche Widerrufserklärung (handschriftlich oder öffentlich beurkundet),
  • Durch Vernichtung des Testaments (z. B. Zerreissen), sofern dies bewusst und freiwillig geschieht.

Wichtig: Auch die Änderung muss wieder in einer gesetzlich gültigen Form erfolgen (handschriftlich oder notariell).

Der Vorsorgeauftrag bestimmt verbindlich eine Vertrauensperson, die die Interessen der urteilsunfähigen Person wahrnimmt.

Ein Vorsorgeauftrag enthält typischerweise folgende Punkte:

  • Personensorge: Wer Entscheidungen über Wohnen, Alltag, Pflege und medizinische Fragen trifft.
  • Vermögenssorge: Wer sich um Konten, Rechnungen und Vermögen kümmert.
  • Rechtliche Vertretung: Wer rechtlich verbindlich handeln darf, z. B. Verträge abschliessen oder kündigen.


Für die Anordnung von medizinischen Massnahmen empfehlen wir eine separate Patientenverfügung.

Für die Errichtung eines Vorsorgeauftrages gibt es zwei Möglichkeiten:

  • Variante 1: Der Vorsorgeauftrag ist eigenhändig zu errichten.
  • Variante 2: Der Vorsorgeauftrag ist öffentlich zu beurkunden.

Wichtig: Die Person muss urteilsfähig sein und Änderungen müssen ebenfalls in einer gültigen Form erfolgen.

Vollmacht = allgemeine Bevollmächtigung

  • Gilt sofort oder ab einem bestimmten Ereignis, muss aber nicht mit Urteilsunfähigkeit zusammenhängen.
  • Bezieht sich meist auf bestimmte Aufgaben oder Bereiche (Bank, Verwaltung, Verträge).
  • Die vollmachtgebende Person kann die Vollmacht jederzeit ändern oder widerrufen, solange sie urteilsfähig ist.

Vorsorgeauftrag = für den Fall der Urteilsunfähigkeit

  • Kann erst eingesetzt werden, wenn die Person urteilsunfähig wird (z. B. durch Krankheit oder Unfall).
  • Regelt persönliche Angelegenheiten, Vermögen und medizinische Entscheidungen.
  • Wird von der urteilsfähigen Person selbst erstellt.

Eine Patientenverfügung ist ein schriftlicher, verbindlicher Ausdruck des Willens einer Person, falls sie später nicht mehr selbst entscheiden kann. Sie bezweckt, dass medizinische Entscheidungen im Sinne der eigenen Werte erfolgen, auch wenn man selbst nicht mehr entscheidungsfähig ist.

In der Patientenverfügung wird beispielsweise Folgendes festgelegt:

  • Welche medizinischen Behandlungen oder lebensverlängernden Massnahmen erwünscht oder abzulehnen sind.
  • Welche ärztlichen Eingriffe oder Therapien durchgeführt werden dürfen.
  • Wer als Vertrauensperson informiert wird und Entscheidungen im Einzelfall treffen darf (falls gewünscht).

Wir setzen uns für Recht und Gerechtigkeit ein –
verständnisvoll und engagiert.

Vertrauen Sie auf unsere Kompetenz und Erfahrung.