Zuerst gilt es zu klären, für was die beiden Dokumente Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung überhaupt bestimmt sind. Der Vorsorgeauftrag ist – wie es der Name bereits sagt – ein Auftrag an eine andere Person zu Aufgaben im Bereich Vorsorge. Die beauftragte Person soll sich um persönliche Entscheidungen der auftraggebenden Person kümmern dürfen, wenn diese es infolge Urteilsunfähigkeit nicht mehr selber kann. Die Ursache dafür können zum Beispiel ein Unfall oder eine Krankheit (etwa eine fortgeschrittene Demenz) sein. Der Vorsorgeauftrag umfasst die drei Teilbereiche Personensorge (insb. medizinische Entscheide), Vermögenssorge sowie Vertretung im rechtlichen Bereich.
Bevor ein Vorsorgeauftrag aktiv wird, muss die Urteilsunfähigkeit einer Person medizinisch festgestellt und bestätigt werden. Zudem muss die Erwachsenenschutzbehörde die gesetzlich vorgesehenen Abklärungen vornehmen (für die sogenannte Validierung des Vorsorgeauftrages). Dabei werden unter anderem geprüft, ob der Vorsorgeauftrag in der gesetzlich vorgeschriebenen Form errichtet wurde und die beauftragte Person geeignet und bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Dies kann einige Wochen Zeit in Anspruch nehmen.
Die Formvorschriften für die Errichtung des Vorsorgeauftrages sind gleich wie bei einem Testament: Der Vorsorgeauftrag muss entweder vollständig selber von Hand geschrieben werden, oder es braucht dafür eine Beurkundung bei einem Notariat. Beide Formen sind gleichwertig. In der Praxis gibt es verschiedene Gründe für die Beurkundung des Vorsorgeauftrages: Wenn etwa die Handschrift nicht mehr so leserlich ist, der Aufwand für die Niederschrift zu gross wird (gerade bei längeren, detaillierten Anordnungen), oder auch um die optimale fachliche Beratung zu erhalten.
In der Patientenverfügung (vgl. zum Beispiel das Muster der FMH) werden gesundheitliche Fragen geregelt für den Fall, dass die betroffene Person darüber nicht mehr selber entscheiden kann. Man kann zum Beispiel festlegen, welche Arten von medizinischen Behandlungen man möchte, wer die dazugehörigen Entscheide fällen darf (falls man es selber nicht mehr kann) oder ob nach Eintritt des Todes eine Organspende in Frage kommt. Die Patientenverfügung kann am Computer ausgefüllt werden. Es reicht aus, wenn das ausgedruckte Dokument selber unterzeichnet wird. Die Formvorschriften sind damit einfacher zu erfüllen als bei einem Vorsorgeauftrag. Für inhaltliche Fragen kann es sich lohnen, die Patientenverfügung mit einer Fachperson im Bereich Medizin zu besprechen.
Es gibt schliesslich thematisch eine Überschneidung zwischen Vorsorgeauftrag und Patientenverfügung, da in beiden auch medizinische Fragen aufgegriffen werden. Wir empfehlen dennoch, beide Dokumente zu errichten. Der grosse Vorteil der Patientenverfügung ist, dass sie sehr schnell angewendet werden kann. Es braucht keine Bestätigung einer Behörde. Zudem wird in der Patientenverfügung meist genauer festgehalten, was für medizinische Massnahmen bei einer Urteilsunfähigkeit noch gewünscht sind. Spätere Anpassungen der getroffenen Anordnungen sind aufgrund der vereinfachten Formvorschriften unkompliziert umzusetzen. Schliesslich werden die nahestehenden Personen entlastet, wenn für wichtige medizinische Entscheide wie etwa die Beendigung einer Therapie die eigenen Vorgaben und Wünsche gemäss Patientenverfügung angewendet werden, anstatt dass die im Vorsorgeauftrag beigezogene Person die Verantwortung für die Behandlung oder den Entscheid für deren Beendigung übernehmen muss.