Die Regeln zu Grundstückkäufen durch Ausländerinnen und Ausländer finden sich im Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland. Dieses wird auch «Bewilligungsgesetz» (BewG) oder Lex Koller genannt. Es bezweckt zu verhindern, dass Grundstücke in der Schweiz von Personen aus dem Ausland erworben werden, um als blosse Kapitalanlage zu nutzen. Deshalb braucht es grundsätzlich eine Bewilligung, wenn ein Ausländer ein Grundstück in der Schweiz kaufen will.
In der Schweiz arbeiten und leben viele Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit – gemäss Zahlen des Bundes haben rund ein Viertel der ständigen Wohnbevölkerung keinen Schweizer Pass. Zudem ist die Schweiz eine beliebte Feriendestination. Entsprechend häufig möchten sich auch Personen ohne Schweizer Pass ein Grundstück in der Schweiz kaufen, sei es eine Wohnung, ein Haus oder ein Ferienchalet. Wenn die Liegenschaft ausschliesslich der eigenen Wohnnutzung dient und dort auch der Hauptwohnsitz liegt, braucht es keine Bewilligung (Art. 2 Abs. 2 lit b BewG), sondern je nach Kanton bloss eine schriftliche Bestätigung der Käufer. Der Erwerb einer Wohnung ist deshalb in der Regel unproblematisch. Bei Häusern wird es bereits etwas komplizierter. Wenn eine zweite Wohnung vorhanden ist – sei es auch nur ein Studio – wäre dadurch eine zusätzliche Wohnnutzung möglich, was entsprechend zu einer Bewilligungspflicht führt.
Allerdings unterliegen nicht alle Personen mit ausländischer Staatsangehörigkeit der Bewilligungspflicht: Bei vorhandenem Hauptwohnsitz in der Schweiz sind einerseits Staatsangehörige aus einem EU-Land und andererseits Ausländerinnen mit einer Niederlassungsbewilligung (C-Ausweis) davon ausgenommen. Bei juristischen Personen wie Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) mit Sitz in der Schweiz kommt es darauf an, ob diese von einer Person aus dem Ausland beherrscht werden. Das wäre der Fall, wenn mehr als ein Drittel der Anteile oder der Stimmrechte von dieser kontrolliert werden, oder wenn sie einen erheblichen Anteil des Kapitals der Gesellschaft zur Verfügung stellt.
Die Regeln des BewG sind Gegenstand laufender politischer Diskussionen und veränderten sich seit dem Inkrafttreten 1985 verschiedentlich. Auch aktuell läuft die Debatte dazu weiter. Der Grundsatz aber bleibt: Bei einem Grundstückkauf von Personen aus dem Ausland braucht es je nach konkreter Situation zusätzliche Bestätigungen oder Bewilligungen. Die Kanzlei41 AG zeigt Ihnen gerne auf, wie Sie dazu konkret vorgehen müssen.