Das Transparenzregister nach TJPG

Ab dem 1. Oktober 2026 gelten mit dem Inkrafttreten eines neuen Gesetzes verschärfte Regeln für die Transparenz der wirtschaftlich Berechtigten bei juristischen Personen. Davon sind grundsätzlich alle Aktiengesellschaften (AG), Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und auch Genossenschaften der Schweiz betroffen. Aufgrund der kurzen Übergangsfristen müssen insbesondere Genossenschaften bis spätestens im März 2027 aktiv werden.

Das Bundesgesetz über die Transparenz juristischer Personen und die Identifikation der wirtschaftlich berechtigten Personen (nachfolgend: TJPG) hat zum Ziel, dass für die staatlichen Behörden schnell erkennbar ist, welcher Mensch effektiv an einer sogenannten juristischen Personen oder an einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft wirtschaftlich berechtigt ist bzw. diese kontrolliert. Das Transparenzregister ist jedoch nicht öffentlich einsehbar – solange kein ungewollter Datenabfluss (wie kürzlich in einem Nachbarland) erfolgt.

Sobald ein Mensch massgeblich an einer juristische Person beteiligt ist bzw. Stimmrechte kontrolliert (meist ab einer Quote von 25%), muss dies im Transparenzregister eingetragen werden. Die Kontrolle kann dabei auch durch Absprachen mit anderen Personen erreicht werden, zum Beispiel in einem Aktionärsbindungsvertrag. Eine Meldung an das Register ist aber auch dann notwendig, wenn niemand diese Schwelle erreicht – dann wird nämlich die oberste verantwortliche Person (Präsidium des Verwaltungsrates, der Geschäftsführung, der Verwaltung, des Vorstandes o.ä.) eingetragen. Das TJPG betrifft somit in der einen oder anderen Form alle AG’s, GmbH’s oder Genossenschaften in der Schweiz, sowie einige weitere Organisationen (wie Investmentgesellschaften oder ausländische juristische Personen mit Grundstücken in der Schweiz).

Das TJPG wurde im September 2025 vom Bundesparlament beschlossen. Nach unbenutztem Verstreichen der Referendumsfrist im Januar 2026 wurde das Gesetz vom Bundesrat nun bereits per Oktober 2026 in Kraft gesetzt. Hintergrund für diese – angesichts der Breite der betroffenen Unternehmen – recht zügige Umsetzung (die zugehörige Verordnung wurde erst am 12. Juni 2026 publiziert) ist der politische Druck, der durch die anstehende neue Überprüfung durch die Financial Action Task Force (FATF) bzw. auf französisch Groupe d’Action financière (GAFI) entsteht. Aufgrund der Stellung des Finanzplatzes ist eine gute Einstufung durch die FATF / GAFI essentiell, womit insbesondere auch die gesetzlichen Voraussetzungen für eine wirksame Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung gewährleistet sein müssen.

Die Meldung an das Transparenzregister ist eine Pflicht der Gesellschaft, insbesondere muss sie dafür sorgen, dass dies innert der gesetzlichen Frist passiert. Bei einer Neueintragung oder sonstigen Änderung von Angaben, die im Handelsregister eingetragen sind, muss dies ab Oktober 2026 innert einem Monat erfolgen. Bereits eingetragene Gesellschaften, die keine Anpassungen im Handelsregister vornehmen, haben eine Übergangsfrist zwischen drei und sechs Monaten. Einzig wenn alle wirtschaftlich berechtigten Personen als Gesellschafterinnen oder Gesellschafter oder als Organ bereits mit einer Funktion im Handelsregister eingetragen sind, beträgt die Übergangsfrist zwei Jahre. Somit besteht grundsätzlich ein zeitlich dringender Handlungsbedarf. Wenn die Fristen für die Meldung verpasst werden, drohen Bussen bis zu CHF 500’000.–.

Die Gesellschaft muss folgende Angaben zu den wirtschaftlich berechtigten Personen erfassen und anschliessend an das Transparenzregister übermitteln: Name und Vorname, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Adresse bzw. Wohnsitzgemeinde und Wohnsitzstaat sowie die erforderlichen Informationen über die Art und den Umfang der ausgeübten Kontrolle. Einen Teil dieser Informationen sollten sich bereits aus dem bestehenden Aktienregister ergeben, dieses genügt aber als Basis für die Meldung nicht, da in der Regel zusätzliche Informationen benötigt werden. Weiter müssen dem Transparenzregister sämtliche Veränderungen dieser Angaben, insbesondere bei den Adressen, gemeldet werden. Im Ergebnis wird sich wohl die Gesellschaft regelmässig bei ihren Inhabern nach den aktuellen Informationen erkundigen müssen, da sie nicht darauf bauen kann, dass die Inhaber von sich aus alle Änderungen melden.

Die Meldung muss grundsätzlich über die Bundesplattform EasyGov.swiss erfolgen (wobei in Spezialfällen auch eine Meldung via Handelsregister möglich ist). Wer noch keinen Account dafür hat, sollte sich somit in einem ersten Schritt bald dort bzw. bei agov.ch anmelden, da eine Identifikationsprüfung erfolgt, wofür ebenfalls etwas Zeit einzuplanen ist. Zudem ist zu beachten, dass entweder eine App auf dem Mobiltelefon (nota bene: mit einer Bewertung von 1.4 von 5 Punkten im PlayStore) oder ein USB-Sicherheitsschlüssel notwendig ist. In der Verordnung zum TJPG ist vorgesehen, dass auch Drittpersonen mit der Meldung an das Transparenzregister bevollmächtigt werden können.

Die Einführung des TJPG hat auch Auswirkungen auf Grundbuchgeschäfte. Wenn eine juristische Person ausländischen Rechts in der Schweiz ein Grundstück erwirbt, so muss dem Grundbuchamt gegenüber nachgewiesen werden, dass der Eintrag im Transparenzregister erfolgt ist. Falls dies noch nicht der Fall ist, muss es umgehend nachgeholt werden, andernfalls wird die Eintragung im Grundbuch abgewiesen.

Als Fazit lässt sich festhalten, dass im Transparenzregister alle Menschen erfasst werden müssen, die direkt oder indirekt die Kontrolle über eine AG, GmbH oder eine Genossenschaft ausüben, was aber einer Beteiligung bzw. Stimmrechten von 25% der Fall ist. Wenn niemand diese Schwelle erreicht, muss dennoch die Vorsitzende des obersten Leitungsorgans eingetragen werden. Es bestehen kurze Übergangsfristen für die Meldung an das Transparenzregister, weshalb sämtliche Gesellschaften zeitnah aktiv werden müssen.

Hinweis: Dieser Artikel wurde vor Inkrafttreten des TJPG erstellt. Gewisse Detailfragen zu Vorgehen und Sanktionen (z.B. effektive Höhe der Bussen, oder Auflösung der Gesellschaft bei unterbliebener Meldung) werden sich in der Anwendung noch klären müssen.

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